§ 3 Oö. PGG

Oö. Parkgebührengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen. Sie darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 22 Cent und nicht höher als mit 73 Cent für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden.
  2. (1)Absatz einsDie Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Die Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  3. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann das im Abs. 1 genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Die Landesregierung kann das im Absatz eins, genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  4. (3)Absatz 3Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,)
(Anm: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001, 126/2005)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,, 90/2001, 126/2005)

  1. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat das im Abs. 1 genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 v.H. gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt.Die Landesregierung hat das im Absatz eins, genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 v.H. gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt.
  2. (3)Absatz 3Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,)

Stand vor dem 27.07.2018

In Kraft vom 01.01.2006 bis 27.07.2018
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der Parkgebühr ist durch Verordnung des Gemeinderats festzusetzen. Sie darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 22 Cent und nicht höher als mit 73 Cent für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden.
  2. (1)Absatz einsDie Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Die Gebühr darf für das Abstellen von Fahrzeugen, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen, nicht niedriger als mit 20 Cent und nicht höher als mit 1 Euro für jede angefangene halbe Stunde festgesetzt werden. In der Verordnung kann auch eine kürzere Zeiteinheit als eine halbe Stunde einer entsprechend geringeren Gebühr unterworfen werden. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  3. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann das im Abs. 1 genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt. (Anm: LGBl. Nr. 57/2018)Die Landesregierung kann das im Absatz eins, genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 2015 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 % gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2018,)
  4. (3)Absatz 3Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,)
(Anm: LGBl. Nr. 60/1992, 90/2001, 126/2005)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,, 90/2001, 126/2005)

  1. (2)Absatz 2Die Landesregierung hat das im Abs. 1 genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 v.H. gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt.Die Landesregierung hat das im Absatz eins, genannte Mindest- und Höchstausmaß der Parkgebühr entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes, durch Verordnung zu ändern. Dies hat erst zu erfolgen, wenn das Ausmaß der Änderung 20 v.H. gegenüber den bisher maßgebenden Beträgen beträgt.
  2. (3)Absatz 3Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. (Anm: LGBl. Nr. 60/1992)Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabepflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Hiebei können insbesondere Pauschalierungsvereinbarungen und Vereinbarungen über die Fälligkeit abgeschlossen werden; durch solche Vereinbarungen darf der durchschnittlich zu erwartende Abgabenertrag nicht beeinträchtigt werden. In dieser Vereinbarung ist vorzusehen, daß der Abgabepflichtige sie mit Wirkung für die Zukunft lösen kann, wobei eine pauschal entrichtete Gebühr anteilig zu verrechnen ist. Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1992,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten