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(2) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.
(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, ist dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.
(3) Bei Bewerbern um leitende Funktionen, die in keinem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht anzuwenden. Lediglich der Zeitpunkt ihres Dienstantrittes und die Dienststelle sind dem Vorsitzenden des Personalbeirates jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats mitzuteilen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)