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Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag
(1) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere:
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(2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der beabsichtigten Verwendung und können insbesondere sein:
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(3) Neben den allgemeinen und den besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Aufnahmekriterien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten insbesondere anzusehen:
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(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlages unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerber spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden.
(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung zusammen, kann die Landesregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.
Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag
(1) Allgemeine Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind insbesondere:
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(2) Besondere Aufnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der beabsichtigten Verwendung und können insbesondere sein:
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(3) Neben den allgemeinen und den besonderen Aufnahmevoraussetzungen sind als objektive Aufnahmekriterien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten insbesondere anzusehen:
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(4) Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlages unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerber spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden.
(5) Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten. Dieser ist innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem die Unterlagen beim Vorsitzenden des Personalbeirates eingelangt sind, zu erstatten. Tritt der Personalbeirat nicht innerhalb von acht Wochen nach Übermittlung der Unterlagen durch das Amt der Landesregierung zusammen, kann die Landesregierung ohne Empfehlung des Personalbeirates entscheiden. Kommt in der ersten Sitzung des Personalbeirates kein Aufnahmevorschlag zustande, hat eine zweite Sitzung möglichst innerhalb einer Woche stattzufinden.