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(2) Die Dienstgebervertreterinnen und/oder -vertreter sind von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellen. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
(3) Die Dienstnehmervertreter werden - je nach dem, ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in
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(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
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(5) Der Personalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu jeder Sitzung des Personalbeirates sind die für die Angelegenheiten der Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Sie haben in den Sitzungen beratende Stimme. Der Personalbeirat kann weiters seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(7) Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt der O.ö. Landesregierung.
(2) Die Dienstgebervertreterinnen und/oder -vertreter sind von der Landesregierung nach dem Verhältnis der Vertretung der Parteien in der Landesregierung zu bestellen. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt. Im Fall des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag zu erstatten. (Anm: LGBl. Nr. 140/2009)
(3) Die Dienstnehmervertreter werden - je nach dem, ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in
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(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(4a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Personalbeirats zu unterrichten. Der Personalbeirat ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen. Die Landesregierung kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) abberufen, wenn
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(5) Der Personalbeirat ist beschlußfähig, wenn wenigstens zwei Drittel seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu jeder Sitzung des Personalbeirates sind die für die Angelegenheiten der Personaleinstellungen zuständigen Bediensteten im Amt der Landesregierung einzuladen. Sie haben in den Sitzungen beratende Stimme. Der Personalbeirat kann weiters seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie zum Beispiel externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(6) Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(7) Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt der O.ö. Landesregierung.