§ 32 Oö. NSchG 2001 § 32

Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2014 bis 31.12.9999

Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch die §§ 26 bis 3230 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

Stand vor dem 31.05.2014

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2014

Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden wird durch die §§ 26 bis 3230 nicht berührt, soweit hiebei solche Pflanzen- oder Tierarten, die in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, nicht absichtlich beeinträchtigt oder getötet werden. (Anm: LGBl.Nr. 35/2014)

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