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(1) Die Mitglieder des Landtages sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu wählen.
(2) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Der Tag der Herausgabe des Stückes des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält,im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegenund muss am 82. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2a) Die Wahl ist so auszuschreiben, dass zwischenTag vor dem Stichtag und dem Tag, an dem ein Kreiswahlvorschlag spätestens dem Landeswahlleiter vorzulegen ist (§ 28 Abs. 1), mindestens 60 TageWahltag liegen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Als Wahltag ist ein Sonntag festzusetzen.
(4) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(1) Die Mitglieder des Landtages sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu wählen.
(2) Die Landesregierung hat die Wahl durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Der Tag der Herausgabe des Stückes des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält,im Landesgesetzblatt gilt als Tag der Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag zu bezeichnen und den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegenund muss am 82. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)
(2a) Die Wahl ist so auszuschreiben, dass zwischenTag vor dem Stichtag und dem Tag, an dem ein Kreiswahlvorschlag spätestens dem Landeswahlleiter vorzulegen ist (§ 28 Abs. 1), mindestens 60 TageWahltag liegen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl.Nr. 13/2015)
(3) Als Wahltag ist ein Sonntag festzusetzen.
(4) Die Ausschreibung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu veröffentlichen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)