(1) Die Vereinbarung über den Verbrauch des Erholungsurlaubes (§ 39) schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Anordnung nicht aus. Der Antritt und die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Konnte ein Vertragsbediensteter wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten oder ist der Vertragsbedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht nach den für Landesbedienstete geltenden Bestimmungen über Reisegebühren zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 50 Abs. 2, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Vertragsbediensteten nicht zumutbar ist.
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