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§ 36 Oö. LVBG (Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz) - JUSLINE Österreich
§ 36 Oö. LVBG
Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Entfallen (Anm:
LGBl.Nr. 121/2014
)
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis Oö. LVBG
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§ 30 Oö. LVBG Dienstfreistellung
§ 30a Oö. LVBG Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines
§ 30b Oö. LVBG Gewährung der erforderlichen freien Zeit
§ 30c Oö. LVBG Außerdienststellung der Inhaber höchster Funktionen in der
§ 30d Oö. LVBG Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 31 Oö. LVBG Sozialleistungen
§ 32 Oö. LVBG
§ 33 Oö. LVBG Anspruch auf Erholungsurlaub
§ 34 Oö. LVBG § 34
§ 35 Oö. LVBG Erhöhung des Urlaubsausmaßes
§ 36 Oö. LVBG
§ 37 Oö. LVBG Festlegung des Erholungsurlaubes in Stunden
§ 38 Oö. LVBG Berücksichtigung des Erholungsurlaubes aus einem vorangehenden
§ 39 Oö. LVBG Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 39a Oö. LVBG (weggefallen)
§ 40 Oö. LVBG Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
§ 41 Oö. LVBG Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 42 Oö. LVBG
§ 43 Oö. LVBG Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des
§ 44 Oö. LVBG § 44
§ 45 Oö. LVBG
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 35 Oö. LVBG
§ 37 Oö. LVBG
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