§ 35 Oö. LVBG Erhöhung des Urlaubsausmaßes

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 34 für das laufende Kalenderjahr gebührenden Urlaubsausmaßes, wenn er bis spätestens zum Stichtag (§ 34 Abs. 5) nachweist, daß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

1.

Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes oder des Heeresversorgungsgesetzes wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit;

2.

Bezug einer Rente als Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit im Dienste einer Gebietskörperschaft;

3.

Besitz eines Bescheides gemäß § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes;

3a.

Besitz eines Bescheids des Sozialministeriumservice nach dem Bundesbehindertengesetz bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von bis zu maximal 49 %;

4.

Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 21, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 55/1958 oder gemäß § 13 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1973.

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014)

(2) Das Urlaubsausmaß bei Vollbeschäftigung erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grads der Behinderung von mindestens

10 %

um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

20 %

um 16 Stunden (entspricht 2 Werktagen bzw. 2 Arbeitstagen)

30 %

um 24 Stunden (entspricht 3 Werktagen bzw. 3 Arbeitstagen)

40 %

um 32 Stunden (entspricht 4 Werktagen bzw. 4 Arbeitstagen)

50 %

um 40 Stunden (entspricht 5 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen).

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Ein blinder Vertragsbediensteter hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 35 Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 35 Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 35 Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 35 Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 34 Oö. LVBG
§ 36 Oö. LVBG