(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Die Zeit des Karenzurlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
(2a) Wird der Karenzurlaub unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 für maximal vier Wochen in einem Kalenderjahr gewährt, so treten die Folgen gemäß Abs. 2 nicht ein, wenn der Karenzurlaub aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen gewährt wird. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann der Dienstgeber verfügen, daß die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht in vollem Umfang eintreten. Dies gilt insbesondere, wenn der Karenzurlaub
1. | zur Ausbildung der oder des Vertragsbediensteten für ihre oder seine dienstliche Verwendung, | |||||||||
2. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer sonstigen zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört, oder | |||||||||
3. | zur Begründung eines Dienstverhältnisses zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Europäischen Union ist, | |||||||||
gewährt worden ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007) |
(4) Die Zeit eines Karenzurlaubes, der gewährt wird
1. | zur Betreuung | |||||||||
a) | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
b) | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
c) | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) dessen Ehegatte aufkommt, | |||||||||
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes, | ||||||||||
2. | im dienstlichen Interesse, | |||||||||
wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für das Besoldungsdienstalter wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 65/1995, 87/2016) |
(5) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, bleibt die Zeit einer Karenz nach dem MSchG oder VKG für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 23/2001, 12/2002, 49/2005)
0 Kommentare zu § 48 Oö. LVBG