(1) Bei Übertritt von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich in ein privatrechtliches Dienstverhältnis, auf das dieses Landesgesetz anzuwenden ist, ist ein Urlaub, der in dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, auf das dem Vertragsbediensteten gemäß § 34 und § 35 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(2) Hat der Vertragsbedienstete aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so kann er den Erholungsurlaub im privatrechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verfallen wäre.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind analog anzuwenden, sofern sich die Verwendung des Vertragsbediensteten bei Übertritt von einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich, auf das die Geltung eines Kollektivvertrages vereinbart worden ist, in ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter nicht geändert hat. (Anm: LGBl. Nr. 12/1996)
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