(1) Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt werden.
(2) Wurde dem Vertragsbediensteten der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gewährt und endet das Dienstverhältnis vor Entstehen des Urlaubsanspruches für das nächste Kalenderjahr, so hat der Dienstgeber Anspruch auf Entschädigung, wenn
1. | das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 53 Abs. 2 Z 1, 3 oder 6 gekündigt wurde oder | |||||||||
2. | das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde oder | |||||||||
3. | den Vertragsbediensteten ein Verschulden an der Entlassung (§ 55 Abs. 2) trifft oder | |||||||||
4. | der Vertragsbedienstete gemäß § 55 Abs. 3 oder 4 entlassen wurde oder | |||||||||
5. | der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt (§ 55 Abs. 5) oder | |||||||||
6. | das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über einen Verzicht auf die Entschädigung zustande kommt. |
(3) Die Entschädigung gebührt in der Höhe jenes Teiles des Monatsbezugs (§ 4 Abs. 1 Oö. GG 2001) bzw. des Monatsentgelts, der dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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