Vertragsbedienstete haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG oder VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, durch Weisung zugewiesen zu werden. § 25a sowie die Bestimmungen des MSchG oder VKG bleiben davon unberührt.
(Anm: LGBl. Nr. 93/2009)
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