(1) Das Urlaubsausmaß, das sich aus den §§ 34 und 35 ergibt, wird grundsätzlich in Stunden bzw. erforderlichenfalls in Bruchteilen davon ausgedrückt, kann jedoch auch in Werktagen oder Arbeitstagen ausgedrückt werden, wenn dies im Interesse des Dienstes liegt. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Einem Arbeitstag entsprechen acht Urlaubsstunden. Wenn die Sechstagewoche gilt oder wenn im Fall eines unregelmäßigen Dienstes ein Samstagfeiertag die Zahl der Tage vermindert, an denen der Vertragsbedienstete Dienst zu leisten hat, sind jedoch keine Stunden auf Grund des Samstagfeiertages dazuzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 121/2014)
(3) Die Stundenzahl (Abs. 1 und 2)
1. | erhöht sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete einem verlängerten Dienstplan (§ 23 Abs. 6) unterliegt; | |||||||||
2. | vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragsbedienstete teilzeitbeschäftigt ist (§ 25a) oder dem Vertragsbediensteten eine Dienstfreistellung oder eine teilweise Dienstfreistellung gewährt worden ist. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 8/1998, 23/2001) |
(4) Dem Vertragsbediensteten, dessen Urlaubsausmaß in Stunden bzw. Bruchteilen von Stunden ausgedrückt ist, sind für die Zeit eines Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.
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