§ 23f Oö. LVBG § 23f

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die §§ 23a bis 23d und 23e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf

a)

Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, oder

b)

Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten.

(Anm: LGBl.Nr. 81/2002)

(2) Die §§ 23a bis 23e sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

1.

bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag und seine Ausschüsse,

2.

im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 angeführten obersten Organs,

3.

im öffentlichen Sicherheitsdienst,

4.

in den Katastrophenschutzdiensten

insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 22a und 23a bis 23e Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

 

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

In Kraft seit 01.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23f Oö. LVBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23f Oö. LVBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23f Oö. LVBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23f Oö. LVBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23f Oö. LVBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23e Oö. LVBG
§ 23g Oö. LVBG