(1) Die §§ 23a bis 23d und 23e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
a) | Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten, oder | |||||||||
b) | Vertragsbedienstete mit leitender Funktion, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, deren Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht durch eine Zulage oder pauschalierte Nebengebühr als abgegolten gelten. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002) |
(2) Die §§ 23a bis 23e sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere
1. | bei der Erfüllung von Aufgaben für den Landtag und seine Ausschüsse, | |||||||||
2. | im Rahmen des Büros eines Mitglieds der Landesregierung oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Oö. Landes-Bezügegesetzes 1998 angeführten obersten Organs, | |||||||||
3. | im öffentlichen Sicherheitsdienst, | |||||||||
4. | in den Katastrophenschutzdiensten | |||||||||
insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. |
(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzwecks ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.
(4) Für Vertragsbedienstete, die in Betrieben im Sinn des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 22a und 23a bis 23e Abs. 1 und 2 nicht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)
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