§ 25 Oö. LVBG Bereitschaft und Journaldienst

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Vertragsbedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Vertragsbedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Vertragsbediensteter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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2 Diskussionen zu § 25 Oö. LVBG


Frage zu: § 25 Oö. LVBG von GMB zum § 25 Oö. LVBG

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Gibt es eine Möglichkeit als Vertragsbediensteter wegen bestimmter Gründe nicht zum Journaldienst bzw. zur Bereitschaft verpflichtet werden zu können (z.B.: aus familiären Gründen, kleines Kind, Pflegefall, Wohnort 80min entfernt vom Arbeitsort, eine nebenberufliche Tätigkeit, wenn dies im Dienst... mehr lesen...

§ 25 Oö. LVBG | 0 Antworten | 1155 Aufrufe | 23.07.14

Möglichkeit als Vertragsbediensteter nicht zum Journaldienst verpflichtet werden zu können von GMB zum § 25 Oö. LVBG

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Hallo liebe Leute, meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit als Vertragsbediensteter dennoch wegen bestimmter Günde nicht zum Journaldienst bzw. zur Bereitschaft verpflichtet werden zu können (z.B.: aus familiären Gründen, kleines Kind, Pflegefall, Wohnort 80min entfernt vom Arbeitsort, eine neb... mehr lesen...

§ 25 Oö. LVBG | 1 Antwort | 1934 Aufrufe | 23.07.14

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