(1) Teilzeitbeschäftigung kann sowohl befristet als auch unbefristet gewährt werden, soweit dem dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(2) Teilzeitbeschäftigung kann unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses mehrfach befristet werden.
(3) Teilzeitbeschäftigung ist zur Pflege oder Betreuung
1. | eines eigenen Kindes oder | |||||||||
2. | eines Wahl- oder Pflegekindes oder | |||||||||
3. | eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der oder des Vertragsbediensteten angehört, | |||||||||
bis längstens zur Vollendung des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes zu gewähren. |
(4) Nach Ablauf dieser Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 besteht ein Recht auf Festlegung der Beschäftigung im vorangegangenen Beschäftigungsausmaß.
(5) Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung sind mit dem Dienstgeber zu vereinbaren, wobei sowohl die dienstlichen Interessen als auch die Interessen der oder des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen sind. Änderungen sind jederzeit unter denselben Bedingungen zulässig.
(6) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu gewähren, wenn die oder der Vertragsbedienstete infolge der Teilzeitbeschäftigung weder im Rahmen ihres oder seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer oder seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.
(7) Kommt zwischen der oder dem Vertragsbediensteten und dem Dienstgeber über eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 keine Einigung zustande, kann die oder der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie oder er an Stelle der Teilzeitbeschäftigung Karenz gemäß MSchG bzw. VKG, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, in Anspruch nimmt. Diese Karenz kann abweichend von § 15 Abs. 2 MSchG bzw. § 2 Abs. 4 VKG kürzer als drei Monate dauern.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, der oder dem Vertragsbediensteten auf deren oder dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 oder die Nichtinanspruchnahme einer solchen Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(9) Die Abs. 2 bis 8 sind auch auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z 1, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist, sowie auf Bedienstete gemäß § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 und § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Für sie erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß §§ 10 und 12 MSchG bzw. § 8 Abs. 10 VKG bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Wird jedoch während der Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 ohne Zustimmung des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis eine Kündigung aussprechen. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(10) Durch Kollektivvertrag können in Bezug auf Ausmaß, Beginn und Dauer einer Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 3 für den Personenkreis nach Abs. 9 auch anderslautende Regelungen getroffen werden.
(11) § 23 Abs. 8 Angestelltengesetz ist auf Teilzeitbeschäftigungen gemäß Abs. 3 von Bediensteten, die unter den Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes fallen, anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 49/2005)
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