§ 3 Oö. LVBG § 3

Oö. LVBG - Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft,

2.

die volle Handlungsfähigkeit, ausgenommen ihre Beschränkung wegen Minderjährigkeit,

3.

die persönliche, insbesondere gesundheitliche, und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und

4.

ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)

(2) Wenn es sich nicht um Verwendungen handelt, die österreichischen Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern vorbehalten sind (§ 11), wird die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 auch von Personen gemäß § 2 Z 2 bis 4 Oö. Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (Oö. BAG) erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 49/2017)

(2a) Bei Personen mit Behinderung ist auf eine vertretbare behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes sowie die Möglichkeit der Beistellung geeigneter Arbeitsmittel Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)

(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3a) Der Dienstgeber hat vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 Strafregistergesetz 1968 einzuholen. Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968 ermächtigt. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 55/2018)

(3b) Auf Dienstverhältnisse nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 6 und 7 ist Abs. 3a sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(4) Wenn geeignete Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder wenn es aus sozialen Gründen oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Landes erforderlich ist, kann von den Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 abgesehen werden. Überdies kann die Landesregierung festlegen, daß für bestimmte, genau zu umschreibende Verwendungen abweichend vom Abs. 1 Z 4 ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren ausreicht.

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur für die Berechnung des Besoldungsdienstalters und in den Fällen der §§ 22, 29 und 45 zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 1/2011, 87/2016)

(6) Wird ein Bediensteter aus einem Landesdienstverhältnis, auf das die Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Landesgesetz gewesen wäre. (Anm: LGBl.Nr. 101/2003)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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