§ 44 Oö. LuftREnTG

Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2010 bis 31.12.9999
§ 44

Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen,
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

Stand vor dem 30.04.2010

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.04.2010
§ 44

Behördliche Überprüfung, Mängelbehebung, nachträgliche Auflagen,
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

(1) Die Behörde hat das Recht, Lagerstätten für feste Brennstoffe und für brennbare Flüssigkeiten jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes sowie der danach erlassenen Verordnungen zu prüfen. § 28 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) § 23 und § 29 sind sinngemäß für bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Lagerstätten anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2010)

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