§ 96 Oö. LS

Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

VI. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 96

Strafbestimmungen

(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.-720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Wer

1.

eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 88 und 89),

2.

der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 90 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 90 Abs. 1 oder 3), oder der Aufforderung nach § 90 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,

3.

Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 93 Abs. 1 Z. 1),

4.

einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 86 Abs. 6),

5.

den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 95 Abs. 3),

6.

die gemäß § 85 Abs. 4, § 86 Abs. 5 und § 91 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt,

7.

ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 91 Abs. 2),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.-2.200 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 12.06.1997 bis 31.12.2001

VI. HAUPTSTÜCK

Schlußbestimmungen

§ 96

Strafbestimmungen

(1) Wer der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 3 nicht nachkommt oder sonst den Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.-720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

(2) Wer

1.

eine Privatschule ohne Anzeige oder nach Untersagung der Führung eröffnet oder nach Erlöschen oder Untersagung des Rechtes zur Schulführung weiterführt (§§ 88 und 89),

2.

der Schulbehörde trotz der Aufforderung die beabsichtigte Bezeichnung der Privatschule nicht anzeigt (§ 90 Abs. 1) oder eine andere als die Bezeichnung verwendet, die er angezeigt hat (§ 90 Abs. 1 oder 3), oder der Aufforderung nach § 90 Abs. 2 oder 5 nicht nachkommt,

3.

Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen einer öffentlichen Schule gleich oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt (§ 93 Abs. 1 Z. 1),

4.

einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung dessen Verwendung in dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt (§ 86 Abs. 6),

5.

den Organen der Schulbehörde die Durchführung der Aufsicht erschwert oder verhindert (§ 95 Abs. 3),

6.

die gemäß § 85 Abs. 4, § 86 Abs. 5 und § 91 Abs. 1 zu erstattenden Anzeigen unterläßt,

7.

ein Schülerheim nach Untersagung der Führung trotz weiteren Vorliegens der beanstandeten Mängel weiterführt (§ 91 Abs. 2),

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000.-2.200 Euro zu bestrafen.

(Anm: LGBl. Nr. 90/2001)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten