Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Oö. LS) Fundstelle

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

Änderung

LGBl.Nr. 131/1997 (DFB)

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)

LGBl.Nr. 57/2004 (GP XXVI RV 253/2004 LT 10)

LGBl.Nr. 75/2005 (GP XXVI RV 490/2005 AB 566/2005 LT 19)

LGBl.Nr. 92/2006 (GP XXVI RV 887/2006 AB 909/2006 LT 30)

LGBl.Nr. 140/2009 (GP XXVII RV 15/2009 LT 2)

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

LGBl.Nr. 57/2014 (GP XXVII RV 1112/2014 AB 1132/2014 LT 44)

LGBl.Nr. 11/2015 (GP XXVII RV 1306/2014 AB 1343/2015 LT 50)

LGBl.Nr. 104/2018 (GP XXVIII IA 895/2018 AB 909/2018 LT 32; RL (EU) 2016/801 vom 11. Mai 2016, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21 [CELEX-Nr. 32016L0801])

LGBl.Nr. 47/2019 (GP XXVIII RV 963/2019 LT 35)

Anmerkung:

Bei der Wiederverlautbarung wurden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

StF: LGBl. Nr.  41/1976 (ursprüngliche Fassung) (GP XXI RV 155 AB 164/1976 LT 22)

LGBl. Nr.  2/1989 (GP XXIII RV 211 AB 223/1988 LT 27)

LGBl. Nr.  61/1989 (GP XXIII RV 247 AB 269/1989 LT 32)

LGBl. Nr.  80/1996 (GP XXIV RV 787 AB 804/1996 LT 47)

Präambel/Promulgationsklausel

INHALTSÜBERSICHT

I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt
Abgrenzungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Gliederung und Aufgaben der land- und forstwirtschaftlichen Schulen

§ 3

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 4

Errichtung und Erhaltung der Schulen

2. Abschnitt
Schulpflicht

§ 5

Schulpflichtige Personen

§ 6

Erfüllung der Schulpflicht

§ 7

Befreiung vom Besuch der Berufsschule

§ 8

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht

§ 9

Zuweisung an die Berufsschule

II. HAUPTSTÜCK
Organisation der öffentlichen Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 10

Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

§ 11

Lehrpläne

§ 12

Lehrer

§ 13

Klassenschülerzahl

§ 14

Schuljahr

§ 15

Schulfreie Tage im Unterrichtsjahr

§ 16

Unterrichtsstunden

2. Abschnitt
Berufsschulen

§ 17

Fachrichtungen und Organisationsformen

§ 18

Lehrplan

3. Abschnitt
Fachschulen

§ 19

Fachrichtungen, Organisationsformen und Aufbau

§ 20

Lehrplan

§ 21

Aufnahmevoraussetzungen

§ 22

Eignungsfeststellung

§ 23

Durchführung der Eignungsfeststellung

§ 24

Übertritt von der Fachschule eines anderen Bundeslandes

§ 24a

Übertritt von einer anderen Schulart

III. HAUPTSTÜCK
Ordnung von Unterricht und Erziehung für die öffentlichen Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt
Aufnahme in die Schule

§ 25

Aufnahme als ordentlicher Schüler

§ 26

Aufnahme als außerordentlicher Schüler

§ 26a

Aufnahmeverfahren

2. Abschnitt
Unterrichtsordnung

§ 27

Klassenbildung, Klassenzuweisung, Lehrfächerverteilung

§ 28

Stundenplan

§ 29

Pflichtgegenstände

§ 30

Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht

§ 31

Schulveranstaltungen

§ 32

Unterrichtsmittel; Eignungserklärung

§ 33

Unterrichtssprache

3. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung

§ 34

Unterrichtsarbeit

§ 35

Leistungsbeurteilung

§ 36

Information der Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

§ 37

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 38

Beurteilung des Verhaltens des Schülers

§ 39

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§ 40

Wiederholungsprüfung

§ 40a

Nostrifikation ausländischer Zeugnisse

4. Abschnitt
Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen, Beendigung des Schulbesuches

§ 41

Aufsteigen

§ 42

Wiederholen von Schulstufen

§ 43

Höchstdauer des Schulbesuches

§ 44

Beendigung des Schulbesuches

4a. Abschnitt
Abschlussprüfungen an Fachschulen

§ 44a

Abschließende Prüfungen

§ 44b

Prüfungskommission

§ 44c

Prüfungstermine

§ 44d

Zulassung zur Prüfung

§ 44e

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 44f

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 44g

Prüfungszeugnisse

§ 44h

Wiederholung der Prüfung

5. Abschnitt
Schulordnung

§ 45

Pflichten der Schüler

§ 46

Schulordnung und Hausordnung

§ 47

Fernbleiben von der Schule

§ 48

Sammlungen in der Schule, Teilnahme an schulfremden Veranstaltungen

§ 49

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

§ 50

Verständigungspflichten der Schule

§ 51

Ausschluß eines Schülers

6. Abschnitt
Funktionen des Lehrers; Lehrerkonferenzen

§ 52

Lehrer

§ 53

Kustos, Leiter von Werkstätten oder Lehr- und Versuchsbetrieben

§ 54

Klassenvorstand

§ 55

Schulleiter

§ 56

Lehrerkonferenzen

7. Abschnitt
Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte; Schulgemeinschaft

§ 57

Schülermitverwaltung

§ 58

Schülervertreter, Wahl und Abberufung; Versammlung der Schülervertreter

§ 59

Erziehungsberechtigte

§ 60

Elternvereine

§ 61

Schulgemeinschaftsausschuß

§ 62

Erweiterte Schulgemeinschaft

§ 62a

Schulkooperationen

§ 63

Schulärztliche Betreuung

8. Abschnitt
Verfahrensbestimmungen

§ 64

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten; Handlungsfähigkeit des nicht eigenberechtigten Schülers

§ 65

Verfahren

§ 66

Parteien, Ermittlungsverfahren, Bescheidausfertigung

§ 67

Beschwerde

§ 68

Zustellung

§ 69

Entscheidungspflicht

§ 70

Schulverzeichnisse, Protokolle, Formblätter; Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse

IV. HAUPTSTÜCK
Schulerhaltung, Schulverwaltung, Schulaufsicht

1. Abschnitt
Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen

§ 71

Errichtung und Auflassung von Schulen

§ 72

Schulerhaltung

§ 73

Ende der Erhaltungspflicht

2. Abschnitt
Schulbehörde

§ 74

Behördenzuständigkeit

§ 75

Schulaufsichtsorgane

3. Abschnitt
Land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat

§ 76

Einrichtung und Aufgabe

§ 77

Zusammensetzung

§ 78

Funktionsdauer und Konstituierung

§ 79

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 80

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 81

Geschäftsführung

V. HAUPTSTÜCK
Errichtung und Führung von privaten land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt
Abgrenzungen

§ 82

Begriffsbestimmung

§ 83

Gleichstellung mit Inländern

§ 84

Allgemeine Zugänglichkeit; Aufnahme

2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen

§ 85

Schulerhalter

§ 86

Leiter und Lehrer

§ 87

Schulräume und Lehrmittel

§ 88

Anzeige und Untersagung der Führung

§ 89

Erlöschen und Untersagung des Rechtes zur Schulführung

§ 90

Bezeichnung von Privatschulen

§ 91

Schülerheime

3. Abschnitt
Öffentlichkeitsrecht

§ 92

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

§ 93

Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

§ 94

Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

4. Abschnitt
Aufsicht

§ 95

Zuständigkeit und Ausübung der Aufsicht

VI. HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen

§ 96

Strafbestimmungen

§ 97

Übergangsbestimmungen

§ 98

Schulversuche

§ 99

Kundmachung von Verordnungen

§ 100

Freiheit von Landesverwaltungsabgaben

§ 101

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.08.2019
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Oö. LS) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Oö. LS) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Oö. LS) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Oö. LS) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz (Oö. LS) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LS Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 12 Oö. LS