§ 101 Oö. LS

Oö. LS - Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

§ 101

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Die Rechte und Pflichten, die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde insoweit treffen, als sie Erhalter einer Privatschule ist, sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

In Kraft seit 12.06.1997 bis 31.12.9999
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