Übergangsbestimmungen
(1) Die auf Grund der bisher geltenden Rechtsvorschriften errichteten öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als im Sinn dieses Landesgesetzes errichtet.
(2) Die Schulbehörde hat die Fachrichtungen und die Bezeichnung der bestehenden öffentlichen Berufs- und Fachschulen durch Verordnung festzulegen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Privatschulen und Schülerheime (§ 1) sind Privatschulen und Schülerheime im Sinn dieses Landesgesetzes. Die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ausgesprochenen Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes gelten als nach diesem Landesgesetz ausgesprochen.
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