(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes sind zu verstehen:
1. | unter Präsenzunterricht die Unterrichts- und Erziehungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern in einem für schulische Zwecke bestimmten Gebäude oder auf für schulische Zwecke bestimmten Freiflächen; | |||||||||
2. | unter Schulstatus der für die einzelne Schule oder für Teile der Schule auf Grund epidemiologischer Kriterien geltende Status mit den Werten „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ bei entsprechender Entscheidung durch die Gesundheitsbehörde gemäß § 18 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 183/2021, ansonsten mit dem Wert „offen“. |
(2) Ist der Präsenzunterricht auf Grund eines Schulstatus „geschlossen“ oder „teilweise geschlossen“ gemäß Abs. 1 Z 2 oder einer anderen gesundheitsbehördlichen Entscheidung nicht möglich, so befinden sich die betroffenen Schülerinnen und Schüler für den Zeitraum der Wirksamkeit dieser Entscheidung im ortsungebundenen Unterricht (§ 102 Abs. 3). Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise davon zu informieren.
(3) Die Schulbehörde kann durch Verordnung in besonders begründeten Fällen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 für einzelne, mehrere oder alle Schulen oder für Teile von diesen den ortsungebundenen Unterricht (§ 102 Abs. 3) anordnen und davon auch für bestimmte Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vorsehen. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlassung der Verordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; eine Anhörung des Schulbeirats kann abweichend von § 76 Abs. 2 Z 3 entfallen. Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter hat die betroffenen Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schüler in geeigneter Weise zu informieren.
(4) Für Schülerinnen und Schüler,
1. | die der Risikogruppe gemäß COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören, | |||||||||
2. | die mit Angehörigen dieser Risikogruppe im selben Haushalt leben, | |||||||||
3. | die eine individuelle Erkrankung oder eine Vorerkrankung aufweisen, die eine Isolation zwingend notwendig macht, oder | |||||||||
4. | für die steigende Infektionszahlen eine besondere psychische Belastung darstellen, | |||||||||
kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter nach Maßgabe der personellen Gegebenheiten und Ressourcen auf Antrag ortsungebundenen Unterricht (§ 102 Abs. 3) anordnen. Dem Antrag ist ein ärztliches Attest, aus dem sich die Voraussetzungen gemäß Z 1, 2, 3 oder 4 ergeben, beizulegen. |
(5) Schulleiterinnen und Schulleiter werden ermächtigt, den Einsatz von elektronischer Kommunikation (§ 102 Abs. 4) für die Unterrichtsgestaltung sowie für die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gemäß § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 2, 3 und 4 und § 40 bei ortsungebundenem Unterricht (§ 102 Abs. 3) zu regeln. Bezüglich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung gilt:
1. | Bei der Leistungsfeststellung ist eine Form zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistung der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn die Lehrperson auf Grund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten ausschließen kann, dass die Vortäuschung einer Leistung möglich ist. Die Schülerin bzw. der Schüler hat dies in Bezug auf die unmittelbare räumliche Umgebung glaubhaft zu machen. | |||||||||
2. | Leistungsfeststellungen, die im Weg der elektronischen Kommunikation (§ 102 Abs. 4) nicht möglich sind, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichts (§ 102 Abs. 3) nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung auf Grund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist. |
(6) Bei Bedarf kann die Aussprache und Beratung mit den Erziehungsberechtigten und den Lehrberechtigten bzw. mit den volljährigen Schülerinnen und Schülern gemäß § 36 Abs. 1 mittels elektronischer Kommunikation (§ 102 Abs. 4) vorgenommen werden.
(7) Die Schülerinnen und Schüler sind zur Teilnahme am ortsungebundenen Unterricht (§ 102 Abs. 3) unter Einsatz elektronischer Kommunikation (§ 102 Abs. 4) zu vorgegebenen Zeiten verpflichtet, wenn dies von der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter oder einer Lehrperson angeordnet wird, es den Schülerinnen und Schülern technisch möglich ist und keine Befreiung gemäß § 7 oder Gründe gemäß § 47 Abs. 1 vorliegen. Eine technische Unmöglichkeit ist durch die Schülerin bzw. den Schüler oder deren Erziehungsberechtigte glaubhaft zu machen.
(8) Macht eine Schülerin bzw. ein Schüler glaubhaft, dass sie bzw. er ein für das Schuljahr 2021/2022 vorgeschriebenes Pflichtpraktikum auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation ohne ihr bzw. sein Verschulden nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Dauer erfüllen konnte, hat die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums zu stunden. Ist dies aus praktischen Gründen, insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht möglich oder aus pädagogischer Sicht nicht sinnvoll, kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter die Absolvierung des Pflichtpraktikums ausnahmsweise teilweise erlassen. Abweichend von § 41 Abs. 4 ist die Schülerin bzw. der Schüler im Fall der Stundung oder teilweisen Erlassung der Absolvierung des Pflichtpraktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt.
(9) Wird der Beginn von Lehrgängen an lehrgangsmäßigen Berufsschulen im Schuljahr 2021/2022 verschoben und können land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge die Berufsschule aus diesem Grund nicht mehr vor Ende des Lehrverhältnisses abschließen, können sie den entsprechenden Lehrgang abweichend von § 43 Abs. 1 auch noch nach Abschluss des Lehrverhältnisses besuchen.
(10) Abweichend von § 44c Abs. 2 kann die Schulleiterin bzw. der Schulleiter den Haupttermin der Abschlussprüfungen für das Schuljahr 2021/2022 zu einem späteren Termin festsetzen, soweit dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist.
(Anm: LGBl. Nr. 132/2021)
0 Kommentare zu § 103 Oö. LS