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Artikel X
Inkrafttreten;
Übergangsbestimmung für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger
Gemeinden
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996)
(1) Es treten in Kraft: ...
(2) Für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger Gemeinden gelten
- | § 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, und | |||||||||
- | § 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des | |||||||||
2. | O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996. |
(Anm: LGBl. Nr. 48/2001)
Artikel X
Inkrafttreten;
Übergangsbestimmung für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger
Gemeinden
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 83/1996)
(1) Es treten in Kraft: ...
(2) Für Bedienstete der Statutarstädte und sonstiger Gemeinden gelten
- | § 20b O.ö. Landes-Gehaltsgesetz in der Fassung des O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 37, und | |||||||||
- | § 44 O.ö. Landes-Reisegebührenvorschrift in der Fassung des | |||||||||
2. | O.ö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 12/1996. |
(Anm: LGBl. Nr. 48/2001)