§ 30d Oö. LGG

Oö. Landes-Gehaltsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 37/1996, 28/2001)Dem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996, 37/1996, 28/2001)
  2. (2)Absatz 2Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des Paragraph 102, Absatz 4, Oö. LBG gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

Euro

E

84,692,3

D

106,9116,7

C

122,1133,3

B

171,6187,3

A

273,9299,0

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach § 30e Abs. 1a haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023)Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach Paragraph 30 e, Absatz eins a, haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023)
  1. (4)Absatz 4Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:Durch die Leistungszulage gemäß Absatz eins, gelten als abgegolten:
    1. a)Litera ain mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,
    2. b)Litera bdie einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Beamten.
    (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 28/2001)
  2. (5)Absatz 5Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. Anmerkung, LGBl.Nr. 28/2001)

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996)

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 37/1996, 28/2001)Dem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996, 37/1996, 28/2001)
  2. (2)Absatz 2Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Absatz eins, festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des Paragraph 102, Absatz 4, Oö. LBG gleichzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Leistungszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

Euro

E

84,692,3

D

106,9116,7

C

122,1133,3

B

171,6187,3

A

273,9299,0

Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach § 30e Abs. 1a haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. (Anm: LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023)Bei Bestimmung dieser Zulage gelten Beamte, die Anspruch auf eine Gehaltszulage nach Paragraph 30 e, Absatz eins a, haben, als Beamte der höheren bzw. nächsthöheren Verwendungsgruppe. Anmerkung, LGBl.Nr. 83/1996, 121/2014) Anmerkung, römisch fünf LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 28/2001, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 49/2005, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023)
  1. (4)Absatz 4Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:Durch die Leistungszulage gemäß Absatz eins, gelten als abgegolten:
    1. a)Litera ain mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,
    2. b)Litera bdie einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Beamten.
    (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)Anmerkung, LGBl.Nr. 28/2001)
  2. (5)Absatz 5Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. Anmerkung, LGBl.Nr. 28/2001)

(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)Anmerkung, LGBl.Nr. 12/1996)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten