§ 6 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 6

Pragmatisierungsdekret

 

(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.

 

(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:

1.

der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;

2.

die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;

3. a)

die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört oder

b)

bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;

4.

gegebenenfalls der Amtstitel;

5.

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

6.

bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 81/2002, 93/2009)

 

(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, so wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
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