§ 6 Oö. LBG

Oö. LBG - Oö. Landesbeamtengesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Pragmatisierungsdekret

 

(1) Über die Pragmatisierung ist ein Bescheid (Pragmatisierungsdekret) auszufertigen.

 

(2) Im Pragmatisierungsdekret sind jedenfalls anzuführen:

1.

der Tag, an dem die Pragmatisierung wirksam wird;

2.

die Feststellung, daß es sich um die Aufnahme in das Beamtenverhältnis handelt;

3. a)

die Funktionslaufbahn, der der Dienstposten angehört oder

b)

bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, die Verwendungsgruppe, die Verwendung und die Dienstklasse, denen der Dienstposten angehört;

4.

gegebenenfalls der Amtstitel;

5.

die Gehaltsstufe und der Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;

6.

bei Teilzeitbeschäftigung auch das Ausmaß der Wochendienstzeit.

(Anm: LGBl. Nr. 12/1996, 81/2002, 93/2009)

 

(3) Das Pragmatisierungsdekret ist dem Beamten spätestens an dem im Pragmatisierungsdekret angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen nicht möglich, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig oder ist im Pragmatisierungsdekret kein Datum angeführt, so wird die Ernennung abweichend vom Abs. 2 Z. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

In Kraft seit 01.10.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Oö. LBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Oö. LBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Oö. LBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Oö. LBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Oö. LBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. LBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Oö. LBG
§ 7 Oö. LBG