(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Stellenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen. Dieser legt die Anzahl der Dienstposten durch Beschluß fest. Der Stellenplan hat jene Landesbediensteten, die ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesen wurden, nicht zu erfassen. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007, 76/2021)
(2) Der Stellenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung, der besondere Teil ein Verzeichnis der für die Erfüllung der Aufgaben der Landesverwaltung benötigten Dienstposten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(3) Ein Dienstposten ist ein Arbeitsplatz in der Landesverwaltung, der von einer bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung von mehreren physischen Personen besetzt wird, um die der Verwaltung des Landes obliegenden Aufgaben durchzuführen. Die betreffende Person muß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.
(4) Im Stellenplan dürfen Dienstposten für Beamte, Vertragsbedienstete und sonstige Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4a) Die Dienstposten sind für alle dem Oö. LBG oder dem Oö. LVBG unterliegenden Beamtinnen oder Beamten und Vertragsbediensteten (ausgenommen für Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer im Sinn des 2. Abschnitts des Oö. LVBG) nach Funktionsgruppen auszuweisen, wobei jeweils fünf Funktionslaufbahnen (LD) eine Funktionsgruppe bilden. (Anm: LGBl. Nr. 56/2007)
(5) (Verfassungsbestimmung) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, im Fall einer Änderung der Organisation der Landesverwaltung den Stellenplan im unbedingt erforderlichen Ausmaß der Organisationsänderung anzupassen, soweit diese Maßnahmen im Gesamtpersonalaufwand des Voranschlages des Landes Oberösterreich für das betreffende Verwaltungsjahr Deckung finden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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