1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Bediensteten anzuwenden, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen. Sie werden im folgenden als "Beamte" bezeichnet. Sofern in den einzelnen Bestimmungen keine besondere Regelung getroffen wird, gilt dieses Landesgesetz für Beamte, auf die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001) und für Beamte, auf die das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG) anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes sind die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984 und die im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985 genannten Personen.
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