(1) Die Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis erfolgt durch Ernennung auf einen im Stellenplan für Beamte vorgesehenen Dienstposten (Pragmatisierung). Ein Rechtsanspruch auf Pragmatisierung besteht nicht. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendungsgruppe gleichartige Verwendungen bzw. Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus)bildung.
(3) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, umfasst die Verwendung Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des Beamten hin.
(4) Für Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, stellt die Dienstklasse dienst- und besoldungsrechtliche Merkmale des Beamten fest.
(5) Beamte, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, sind zugeordnet:
1. | der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen III bis IX; | |||||||||
2. | der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen II bis VII; | |||||||||
3. | der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen I bis V; | |||||||||
4. | der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen I bis IV; | |||||||||
5. | der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen I bis III. |
(Anm: LGBl. Nr. 81/2002)
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