§ 57 Oö. L-PG

Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 57

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf "nicht entsprechend" lautenden GesamtbeurteilungDienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die einen Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005

Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten

§ 57

(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf "nicht entsprechend" lautenden GesamtbeurteilungDienstbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.

(2) Soweit das Land für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der Gehaltszulage bzw. bei Beamten, auf die das Oö. LGG anzuwenden ist, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die einen Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuss begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.

(Anm: LGBl. Nr. 81/2002, 49/2005)

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