§ 32 Oö. KWO § 32

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
§ 32

Ergänzungsvorschläge

(1) Wahlwerbende Parteien können die Parteilisten von gültig eingebrachten Wahlvorschlägen ergänzen, wenn

1.

ein Bewerber gemäß § 30 Abs. 1 vom Wahlvorschlag gestrichen wird,

2.

ein Bewerber bis Ablauf des 3744. Tages vor dem Wahltag auf seine Wahlbewerbung verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) In Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Ergänzung der Parteiliste des Wahlvorschlages überdies zulässig, wenn die Anzahl der Wahlberechtigten in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen größer als die Anzahl der Wahlberechtigten in den aufgelegten WählerverzeichnissenEntfallen (Anm: § 19LGBl. Nr. 27/2009) ist und sich aus diesem Grund nach den maßgeblichen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erhöht.

(3) Tritt ein Umstand gemäß Abs. 1 oder 2 ein, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unverzüglich davon zu verständigen und auf die Möglichkeit zur Einbringung von Ergänzungsvorschlägen hinzuweisen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 3441. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Verzichtserklärungen, die nach Ablauf des 3744. Tages vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen, sind nicht mehr zu berücksichtigen, sofern nicht § 33 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Stirbt ein Bewerber nach Ablauf des 3744. Tages vor dem Wahltag, ist er vom Wahlvorschlag ersatzlos zu streichen. Handelt es sich dabei um den Bewerber der Partei für die Wahl des Bürgermeisters, kann die wahlwerbende Partei innerhalb der Fristen gemäß § 37 Abs. 5 und 6 einen anderen in der Parteiliste enthaltenen Bewerber an dessen Stelle reihen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 20.09.1996 bis 31.03.2009
§ 32

Ergänzungsvorschläge

(1) Wahlwerbende Parteien können die Parteilisten von gültig eingebrachten Wahlvorschlägen ergänzen, wenn

1.

ein Bewerber gemäß § 30 Abs. 1 vom Wahlvorschlag gestrichen wird,

2.

ein Bewerber bis Ablauf des 3744. Tages vor dem Wahltag auf seine Wahlbewerbung verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert.

(Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(2) In Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut ist eine Ergänzung der Parteiliste des Wahlvorschlages überdies zulässig, wenn die Anzahl der Wahlberechtigten in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen größer als die Anzahl der Wahlberechtigten in den aufgelegten WählerverzeichnissenEntfallen (Anm: § 19LGBl. Nr. 27/2009) ist und sich aus diesem Grund nach den maßgeblichen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates erhöht.

(3) Tritt ein Umstand gemäß Abs. 1 oder 2 ein, hat die Gemeindewahlbehörde, in Städten mit eigenem Statut die Stadtwahlbehörde, den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betroffenen Partei unverzüglich davon zu verständigen und auf die Möglichkeit zur Einbringung von Ergänzungsvorschlägen hinzuweisen. Die Ergänzungsvorschläge, die neben der Zustimmung des Bewerbers nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 3441. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(4) Verzichtserklärungen, die nach Ablauf des 3744. Tages vor dem Wahltag bei der Gemeinde(Stadt-)wahlbehörde einlangen, sind nicht mehr zu berücksichtigen, sofern nicht § 33 Abs. 2 anzuwenden ist. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

(5) Stirbt ein Bewerber nach Ablauf des 3744. Tages vor dem Wahltag, ist er vom Wahlvorschlag ersatzlos zu streichen. Handelt es sich dabei um den Bewerber der Partei für die Wahl des Bürgermeisters, kann die wahlwerbende Partei innerhalb der Fristen gemäß § 37 Abs. 5 und 6 einen anderen in der Parteiliste enthaltenen Bewerber an dessen Stelle reihen. (Anm: LGBl. Nr. 27/2009)

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