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1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Rechtsstellung der KFL
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. LandesbeamteLandesbedienstete (KFL)". (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, LGBl. Nr. 72/200249/2005)
(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Rechtsstellung der KFL
(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. LandesbeamteLandesbedienstete (KFL)". (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, LGBl. Nr. 72/200249/2005)
(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.
(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.