§ 1 Oö. KFLG

Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Rechtsstellung der KFL

(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. LandesbeamteLandesbedienstete (KFL)". (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, LGBl. Nr. 72/200249/2005)

(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.

(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.05.2005

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1

Rechtsstellung der KFL

(1) Das Land Oberösterreich bedient sich als Dienstgeber zur Wahrnehmung der Krankenfürsorge und Unfallfürsorge für Landesbedienstete der "Kranken- und Unfallfürsorge für oö. LandesbeamteLandesbedienstete (KFL)". (Anm: LGBl. Nr. 72/2002, LGBl. Nr. 72/200249/2005)

(2) Die KFL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat Rechtspersönlichkeit.

(3) Sitz der KFL ist Linz. Die KFL ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

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