§ 84 Oö. KAG 1997

Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 21 sinngemäß.

(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

1.

Name der untergebrachten Person,

2.

weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,

3.

Beginn und Ende der Unterbringung und der weitergehenden Beschränkungen,

4.

anordnende Ärztin bzw. anordnender Arzt,

5.

allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzwecks dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

Stand vor dem 23.12.2019

In Kraft vom 19.05.2001 bis 23.12.2019

(1) Für die Dokumentation und Aufbewahrung der nach dem Unterbringungsgesetz zu führenden Aufzeichnungen gilt § 21 sinngemäß.

(2) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

1.

Name der untergebrachten Person,

2.

weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1,

3.

Beginn und Ende der Unterbringung und der weitergehenden Beschränkungen,

4.

anordnende Ärztin bzw. anordnender Arzt,

5.

allfällige Verletzungen, die die untergebrachte Person oder das Personal im Zusammenhang mit weitergehenden Beschränkungen erlitten haben.

(Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

(3) Zur Sicherstellung des Kontrollzwecks dürfen in die Dokumentation nach Abs. 2 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen (Art. 148h Abs. 3 B-VG) und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 125/2019)

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