Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsIn öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn esIn öffentlichen Krankenanstalten der im Paragraph 2, Ziffer eins und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es
1.Ziffer einszur Leistung erster ärztlicher Hilfe oder
2.Ziffer 2zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß, oder
3.Ziffer 3über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, oder
4.Ziffer 4über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder
5.Ziffer 5im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- oder Blutspenden oder
6.Ziffer 6zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder
7.Ziffer 7für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin oder
8.Ziffer 8für die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender in einer Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 oder gemäß § 23 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) festgelegter Aufgaben oder Leistungenfür die Erfüllung allenfalls darüber hinausgehender in einer Verordnung gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 23, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG) festgelegter Aufgaben oder Leistungen
(2)Absatz 2Ferner steht den im Abs. 1 genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.Ferner steht den im Absatz eins, genannten Krankenanstalten das Recht zu, Vorsorgeuntersuchungen ambulant durchzuführen. Die Aufnahme dieser Tätigkeit ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2a)Absatz 2 aDie Rechtsträger können ihre Leistungen nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen erbringen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die einschlägigen krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. (Anm: LGBl.Nr. 122/2006)Die Rechtsträger können ihre Leistungen nach Absatz eins, auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen erbringen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die einschlägigen krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Anmerkung, LGBl.Nr. 122/2006)
(3)Absatz 3Über alle ambulanten Untersuchungen und Behandlungen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen die untersuchten und behandelten Personen unter fortlaufender Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Anschrift, unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der Ambulanzgebühr einzutragen sind. Die Eintragung des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift kann unterbleiben, wenn Frauen, die während der Schwangerschaft ambulant untersucht und behandelt werden, dies verlangen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2003)Über alle ambulanten Untersuchungen und Behandlungen sind Aufzeichnungen zu führen, in denen die untersuchten und behandelten Personen unter fortlaufender Ambulanz-Zahl, mit Vor- und Familiennamen, Geburtsdaten und Anschrift, unter Anführung der Vorgeschichte der Erkrankung (Anamnese), der Diagnose und der Therapie sowie allenfalls des Kostenträgers und der Ambulanzgebühr einzutragen sind. Die Eintragung des Vor- und Familiennamens, der Geburtsdaten und der Anschrift kann unterbleiben, wenn Frauen, die während der Schwangerschaft ambulant untersucht und behandelt werden, dies verlangen. Anmerkung, LGBl.Nr. 44/2003)
(4)Absatz 4An Universitätskliniken können zu Zwecken der Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 untersucht und behandelt werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2014)An Universitätskliniken können zu Zwecken der Forschung und Lehre Personen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, untersucht und behandelt werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 56/2014)
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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