§ 18c Oö. KAG 1997 § 18c

Oö. KAG 1997 - Oö. Krankenanstaltengesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.

 

(Anm: LGBl.Nr. 85/2016)

In Kraft seit 30.12.2016 bis 31.12.9999
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