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(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. | bei der Betätigung als Mitglied | |||||||||
2. | bei der Ausübung des | |||||||||
3. |
| |||||||||
4. |
| |||||||||
5. | bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienstbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen. |
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 4 und des § 2 Abs. 3 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß anzuwendenfür Funktionärinnen bzw. Funktionäre.
(1) Den Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
1. | bei der Betätigung als Mitglied | |||||||||
2. | bei der Ausübung des | |||||||||
3. |
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4. |
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5. | bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Dienstbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen. |
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 Z 1 4 und des § 2 Abs. 3 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß anzuwendenfür Funktionärinnen bzw. Funktionäre.