§ 7 Oö. GG 2001 § 7

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) FürDie Gehaltshöhe innerhalb einer Funktionslaufbahn (LD) bestimmt sich nach den Erfahrungs- und Treuezeiten sowie dem sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalter. Dabei werden Erfahrungszeiten grundsätzlich ab Beginn des Dienstverhältnisses für das Besoldungsdienstalter gerechnet und der Einstieg erfolgt in die VorrückungGehaltsstufe 1, wenn nicht in der Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung der Einstieg in einer höheren Gehaltsstufe bzw. mit einem höheren Besoldungsdienstalter vorgesehen ist. Ausbildungen bzw. Tätigkeiten, soweitbei denen die Ausbildung im Folgenden nicht anderes bestimmt istVordergrund steht (etwa Lehrverhältnisse), stellen keine anrechenbaren Vordienstzeiten dar. Die notwendige Zeit einer im Gesetz oder durch Verordnung vorgesehenen Ausbildung oder Qualifikation kann aber ausgeglichen werden, wenn dies in der Vorrückungsstichtag maßgebendEinreihungsverordnung oder im Zuge einer Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 23 ausdrücklich vorgesehen ist (Qualifikationsausgleich). Liegen bereits Zeiten einer Berufserfahrung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen vor, so sind diese durch Festsetzung eines entsprechend erhöhten Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Nach maximal zehn Jahren an Erfahrungszeiten können nur mehr durch Treuezeiten weitere Gehaltssprünge erworben und damit nach weiteren zwei Jahren zunächst alle drei und ab der Gehaltsstufe 11 nur mehr nach jeweils weiteren vier Jahren höhere Gehaltsstufen (Treuestufen T) erreicht werden.

(2) Der Landesbedienstete rückterhalten dabei nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter maßgeblichen Erfahrungszeiten folgende Gehaltsstufen (Erfahrungsstufen E):

Erfahrungszeiten in Jahren

Gehaltsstufe

1. von der ersten Gehaltsstufe in die zweite Gehaltsstufe nach fünf Jahren,

unter 2

1 (E 1)

2. ab Erreichen der Gehaltsstufe 2 bis zur Gehaltsstufe 5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren,

ab 2

2 (E 2)

3. ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren,
4. ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren

ab 4

3 (E 3)

vor. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

ab 6

4 (E 4)

ab 8

5 (E 5)

(3) Landesbedienstete erhalten nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten folgende Gehaltsstufen (Treuestufen T):

Treuezeiten in Jahren (einschließlich E)

Gehaltsstufe

2 (in der Gehaltsstufe 5, somit insgesamt: 10)

6 (T 6)

5 (13)

7 (T 7)

8 (16)

8 (T 8)

11 (19)

9 (T 9)

14 (22)

10 (T 10)

17 (25)

11 (T 11)

21 (29)

12 (T 12)

25 (33)

13 (T 13)

29 (37)

14 (T 14)

ab 33 (41)

15 (T 15)

(4) Die Vorrückung findethöhere Gehaltsstufe fällt an dem auf die Vollendung des zwei-, drei-, vier- oder fünfjährigen Zeitraumsin der jeweils ersten Spalte angeführten höheren Besoldungsdienstalters folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nichtMonatsersten an diesem Tag gehemmt ist. Die zwei-, drei-, vier- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 02.12.2003 bis 31.12.2016

(1) FürDie Gehaltshöhe innerhalb einer Funktionslaufbahn (LD) bestimmt sich nach den Erfahrungs- und Treuezeiten sowie dem sich daraus ergebenden Besoldungsdienstalter. Dabei werden Erfahrungszeiten grundsätzlich ab Beginn des Dienstverhältnisses für das Besoldungsdienstalter gerechnet und der Einstieg erfolgt in die VorrückungGehaltsstufe 1, wenn nicht in der Einreihungsverordnung oder durch Einzelbewertung der Einstieg in einer höheren Gehaltsstufe bzw. mit einem höheren Besoldungsdienstalter vorgesehen ist. Ausbildungen bzw. Tätigkeiten, soweitbei denen die Ausbildung im Folgenden nicht anderes bestimmt istVordergrund steht (etwa Lehrverhältnisse), stellen keine anrechenbaren Vordienstzeiten dar. Die notwendige Zeit einer im Gesetz oder durch Verordnung vorgesehenen Ausbildung oder Qualifikation kann aber ausgeglichen werden, wenn dies in der Vorrückungsstichtag maßgebendEinreihungsverordnung oder im Zuge einer Einzelbewertung unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 23 ausdrücklich vorgesehen ist (Qualifikationsausgleich). Liegen bereits Zeiten einer Berufserfahrung im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen vor, so sind diese durch Festsetzung eines entsprechend erhöhten Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen. Nach maximal zehn Jahren an Erfahrungszeiten können nur mehr durch Treuezeiten weitere Gehaltssprünge erworben und damit nach weiteren zwei Jahren zunächst alle drei und ab der Gehaltsstufe 11 nur mehr nach jeweils weiteren vier Jahren höhere Gehaltsstufen (Treuestufen T) erreicht werden.

(2) Der Landesbedienstete rückterhalten dabei nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter maßgeblichen Erfahrungszeiten folgende Gehaltsstufen (Erfahrungsstufen E):

Erfahrungszeiten in Jahren

Gehaltsstufe

1. von der ersten Gehaltsstufe in die zweite Gehaltsstufe nach fünf Jahren,

unter 2

1 (E 1)

2. ab Erreichen der Gehaltsstufe 2 bis zur Gehaltsstufe 5 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils zwei Jahren,

ab 2

2 (E 2)

3. ab Erreichen der Gehaltsstufe 6 bis zur Gehaltsstufe 10 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils drei Jahren,
4. ab Erreichen der Gehaltsstufe 11 in die jeweils nächsthöhere vorgesehene Gehaltsstufe nach jeweils vier Jahren

ab 4

3 (E 3)

vor. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

ab 6

4 (E 4)

ab 8

5 (E 5)

(3) Landesbedienstete erhalten nach Maßgabe der für das Besoldungsdienstalter im Dienstverhältnis verbrachten Treuezeiten folgende Gehaltsstufen (Treuestufen T):

Treuezeiten in Jahren (einschließlich E)

Gehaltsstufe

2 (in der Gehaltsstufe 5, somit insgesamt: 10)

6 (T 6)

5 (13)

7 (T 7)

8 (16)

8 (T 8)

11 (19)

9 (T 9)

14 (22)

10 (T 10)

17 (25)

11 (T 11)

21 (29)

12 (T 12)

25 (33)

13 (T 13)

29 (37)

14 (T 14)

ab 33 (41)

15 (T 15)

(4) Die Vorrückung findethöhere Gehaltsstufe fällt an dem auf die Vollendung des zwei-, drei-, vier- oder fünfjährigen Zeitraumsin der jeweils ersten Spalte angeführten höheren Besoldungsdienstalters folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nichtMonatsersten an diesem Tag gehemmt ist. Die zwei-, drei-, vier- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet. (Anm: LGBl.Nr. 1/2011)

(Anm: LGBl.Nr. 87/2016)

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