(1) Für Zeiträume, in denen der Landesbedienstete
1. | eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder § 25a Oö. LVBG in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
2. | eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder | |||||||||
3. | gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 110 und 113a Oö. LBG bzw. gemäß §§ 30a und 30d Oö. LVBG dienstfreigestellt ist, | |||||||||
gebühren dem Landesbediensteten abweichend vom § 32 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 Abs. 1 bis 4 und § 36. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 32 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 49/2005) |
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 32 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 32 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gilt.
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