§ 33 Oö. GG 2001 § 33

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für Zeiträume, in denen der Landesbedienstete

1.

eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder § 25a Oö. LVBG in Anspruch nimmt, oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 110 und 113a Oö. LBG bzw. gemäß §§ 30a und 30d Oö. LVBG dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Landesbediensteten abweichend vom § 32 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 Abs. 1 bis 4 und § 36. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 32 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 49/2005)

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 32 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 32 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 gilt.

In Kraft seit 01.06.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 Oö. GG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 Oö. GG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 Oö. GG 2001


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 Oö. GG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 Oö. GG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. GG 2001 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 Oö. GG 2001
§ 34 Oö. GG 2001