(1) Landesbediensteten können in einzelnen Fällen für außergewöhnliche Dienstleistungen Belohnungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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