§ 33 Oö. GG 2001 § 33

Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2005 bis 31.12.9999
§ 33

Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung

(1) Für Zeiträume, in denen der Landesbedienstete

1.

eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder § 25a Oö. LVBG in Anspruch nimmt, oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15hdem MSchG, §§ 13 oder 13a Oö. MSchG oder §§ 8 und 8a, VKG oder §§ 9 und 10 Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 110 und 113a Oö. LBG bzw. gemäß §§ 30a und 30d Oö. LVBG dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Landesbediensteten abweichend vom § 32 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 Abs. 1 bis 4 und § 36. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 32 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z. 1, 2 oder 3.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

gebühren dem Landesbediensteten abweichend vom § 32 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 Abs. 1 bis 4 und § 36. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 32 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 49/2005)

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 32 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 32 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 gilt.

Stand vor dem 31.05.2005

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.05.2005
§ 33

Nebengebühren während Teilzeitbeschäftigung und Dienstfreistellung

(1) Für Zeiträume, in denen der Landesbedienstete

1.

eine Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG oder § 25a Oö. LVBG in Anspruch nimmt, oder

2.

eine Teilzeitbeschäftigung nach §§ 15g oder 15hdem MSchG, §§ 13 oder 13a Oö. MSchG oder §§ 8 und 8a, VKG oder §§ 9 und 10 Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

gegen Kürzung des Monatsbezugs und der Kinderbeihilfe gemäß §§ 110 und 113a Oö. LBG bzw. gemäß §§ 30a und 30d Oö. LVBG dienstfreigestellt ist,

gebühren dem Landesbediensteten abweichend vom § 32 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 Abs. 1 bis 4 und § 36. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 32 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z. 1, 2 oder 3.
(Anm: LGBl. Nr. 12/2002)

gebühren dem Landesbediensteten abweichend vom § 32 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren gemäß § 34 Abs. 1 bis 6 und 8, § 35 Abs. 1 bis 4 und § 36. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 32 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden einer Maßnahme nach Z 1, 2 oder 3. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 49/2005)

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 32 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Teilzeitbeschäftigung oder Dienstfreistellung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 32 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Abs. 1 Z. 1, 2 oder 3 gilt.

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