§ 37 Oö. GG 2001

Oö. GG 2001 - Oö. Gehaltsgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

§ 37

Aufwandsvergütung

 

(1) Der Landesbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

 

(2) Der Ersatz des Mehraufwands, der einem Landesbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift geregelt.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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