(1) Landesbediensteten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn sie
1. | Dienste unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten (Erschwernisabgeltung), oder | |||||||||
2. | Dienste unter besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder körperliche Sicherheit verrichten (Gefahrenabgeltung), oder | |||||||||
3. | Dienste verrichten, die besonders anspruchsvoll und mit einer der in Z 1, 2 oder § 37 angeführten vergleichbaren Zusatzleistung verbunden sind, und | |||||||||
die in Z 1 bis 3 angeführten Besonderheiten nicht ohnehin mit dem Gehalt abgegolten sind (§ 4 Abs. 3). |
(2) Bei der Bemessung der Dienstvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der besonderen Erschwernis, der besonderen Gefahr und der anspruchsvollen Zusatzleistung angemessen Rücksicht zu nehmen.
(3) Bei der Zuerkennung der Dienstvergütung sind jedenfalls die Erschwernisabgeltung (Abs. 1 Z 1) und Gefahrenabgeltung (Abs. 1 Z 2) gesondert auszuweisen.
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