Überstundenvergütung und Pauschalvergütung für verlängerten
Dienstplan
(1) Dem Landesbediensteten gebührt für Überstunden, die
1. | nicht in Freizeit oder | |||||||||
2. | gemäß § 65 Abs. 2 Z. 3 Oö. LBG oder § 24 Abs. 2 Z. 3 Oö. LVBG im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, | |||||||||
eine Überstundenvergütung. |
(2) Die Überstundenvergütung umfasst
1. | im Fall des § 65 Abs. 2 Z. 2 Oö. LBG oder § 24 Abs. 2 Z. 2 Oö. LVBG die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag, | |||||||||
2. | im Fall des § 65 Abs. 2 Z. 3 Oö. LBG oder § 24 Abs. 2 Z. 3 Oö. LVBG den Überstundenzuschlag. |
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33fache Anzahl der für den Landesbediensteten gemäß § 64 Abs. 2 Oö. LBG oder § 23 Abs. 2 Oö. LVBG geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage bildet der Monatsbezug.
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. | für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50% und | |||||||||
2. | für Überstunden während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) 100% der Grundvergütung. |
(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 65 Abs. 6 Oö. LBG oder § 24 Abs. 6 Oö. LVBG angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Landesbediensteten nicht in Betracht kommt.
(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Landesbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn der §§ 69 Oö. LBG, 23 Abs. 7 Oö. LVBG, 13 und 13a Oö. MSchG, 9 und 10 Oö. VKG, 15g und 15h MSchG, 23 Abs. 6 MSchG sowie 9 und 10 VKG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Landesbedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, sind jene als Überstunden im Sinn des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem (Oö.) MSchG oder (Oö.) VKG, mit denen die oder der Landesbedienstete die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1:1 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 6 und 7 und des § 11 Abs. 1 abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach § 65 Abs. 4b Oö. LBG oder § 24 Abs. 4b Oö. LVBG allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach § 32 Abs. 1 abzugelten. (Anm: LGBl. Nr. 12/2002, 93/2009)
(9) Landesbediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 64 Abs. 6 Oö. LBG oder § 23 Abs. 6 Oö. LVBG gilt, gebührt für die über die 40-stündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(10) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Landesbedienstete gleicher Funktionslaufbahnen (LD) ist zulässig.
(11) Auf die Pauschalvergütung ist § 32 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 Z. 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
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