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Mittel des Fonds sind:
1. | Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. | |||||||||
2. | Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. | |||||||||
3. | Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. | |||||||||
4. | zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt) gemäß Art. | |||||||||
5. | Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
6. | Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. | |||||||||
7. | Vermögenserträge; | |||||||||
8. | sonstige Einnahmen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |
Mittel des Fonds sind:
1. | Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. | |||||||||
2. | Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. | |||||||||
3. | Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. | |||||||||
4. | zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt) gemäß Art. | |||||||||
5. | Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes | |||||||||
6. | Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. | |||||||||
7. | Vermögenserträge; | |||||||||
8. | sonstige Einnahmen. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 96/2017) |