§ 3 Oö. GFG 2013

Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.03.2025 bis 31.12.9999

Mittel des Fonds sind:

1.

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;

2.

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;

3.

Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;

4.

zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt) gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 4 der Vereinbarung;

5.

Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2017 (Art. 28 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung);

6.

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;

7.

Vermögenserträge;

8.

sonstige Einnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

  1. 1.Ziffer einsBeiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer eins, der Vereinbarung;
  2. 2.Ziffer 2Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 2, der Vereinbarung;
  3. 3.Ziffer 3Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;Beiträge der Sozialversicherung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 3, der Vereinbarung;
  4. 4.Ziffer 4zusätzliche Mittel, die auf Grund der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;
  5. 5.Ziffer 5Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
  6. 6.Ziffer 6Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 6, der Vereinbarung;
  7. 7.Ziffer 7Vermögenserträge;
  8. 8.Ziffer 8sonstige Einnahmen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)

Stand vor dem 13.03.2025

In Kraft vom 01.01.2017 bis 13.03.2025

Mittel des Fonds sind:

1.

Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;

2.

Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;

3.

Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;

4.

zusätzliche Mittel, die für die Gesundheitsreform auf Grund der Vereinbarung über den Finanzausgleich 2005 bis 2008 zur Verfügung gestellt werden (diese Mittel werden bis Ende der Laufzeit der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens weiterhin in der bisherigen Form zur Verfügung gestellt und wie im Jahr 2007 an die Landesgesundheitsfonds verteilt) gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 4 der Vereinbarung;

5.

Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2017 (Art. 28 Abs. 1 Z 5 der Vereinbarung);

6.

Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 28 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;

7.

Vermögenserträge;

8.

sonstige Einnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 96/2017)

  1. 1.Ziffer einsBeiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung;Beiträge der Bundesgesundheitsagentur gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer eins, der Vereinbarung;
  2. 2.Ziffer 2Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung;Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile) gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 2, der Vereinbarung;
  3. 3.Ziffer 3Beiträge der Sozialversicherung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung;Beiträge der Sozialversicherung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 3, der Vereinbarung;
  4. 4.Ziffer 4zusätzliche Mittel, die auf Grund der Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden;
  5. 5.Ziffer 5Mittel gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz;
  6. 6.Ziffer 6Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Art. 29 Abs. 1 Z 6 der Vereinbarung;Beiträge der Gemeinden (Umsatzsteueranteile) nach Maßgabe einer gesonderten bundesgesetzlichen Regelung gemäß Artikel 29, Absatz eins, Ziffer 6, der Vereinbarung;
  7. 7.Ziffer 7Vermögenserträge;
  8. 8.Ziffer 8sonstige Einnahmen.
(Anm: LGBl.Nr. 22/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 22/2025)

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