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(1) § 27 Der (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und § 39 Abs. 1 und 3 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwendender Verordnungen, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnenauf deren Grundlage erlassen wurden, sind § 27 und § 39 Abs. 1 und 3 i.d.FAnspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. vor InkrafttretenIm Übrigen gelten hinsichtlich des Oö. GemeindeBesoldungs- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwendenPensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur GänzeDie Amtstitel für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf AntragBeamtinnen und Beamte richten sich abweichend von § 132 Abs. 1 nach der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessernOö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2011 gestellt werden.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Die Gemeinde hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.
(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Verbesserung der gehaltsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden gehaltsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorgekasse oder zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
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(1) § 27 Der (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und § 39 Abs. 1 und 3 sind erstmals auf Ausbildungen anzuwendender Verordnungen, die nach Ablauf des 30. September 2008 begonnen werden. Für Ausbildungen, die vor diesem Zeitpunkt begonnenauf deren Grundlage erlassen wurden, sind § 27 und § 39 Abs. 1 und 3 i.d.FAnspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. vor InkrafttretenIm Übrigen gelten hinsichtlich des Oö. GemeindeBesoldungs- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2008 weiterhin anzuwendenPensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
(2) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur GänzeDie Amtstitel für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf AntragBeamtinnen und Beamte richten sich abweichend von § 132 Abs. 1 nach der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessernOö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.
(3) Anträge gemäß Abs. 2 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2011 gestellt werden.
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 2 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Die Gemeinde hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen.
(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 2 bis 4 zu einer Verbesserung der gehaltsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden gehaltsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Betrieblichen Vorsorgekasse oder zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 3 und 4 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 2/2011LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Weist ein Bediensteter (eine Bedienstete) Vordienstzeiten gemäß § 170 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihm (ihr) noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß.
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