Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
I. HAUPTSTÜCK
Zusammenlegung und Flurbereinigung
1. Abschnitt
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
1. | die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie | |||||||||
2. | die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |||||||||
nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001) |
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
| Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder | |||||||||
| Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001) |
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind
1. | Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dazu dienen, Pflanzen zu erzeugen, zu bringen oder zu verwerten und | |||||||||
2. | naturnahe Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). | |||||||||
Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995) |
I. HAUPTSTÜCK
Zusammenlegung und Flurbereinigung
1. Abschnitt
Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
1. | die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie | |||||||||
2. | die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe | |||||||||
nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001) |
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch
| Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder | |||||||||
| Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001) |
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind
1. | Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dazu dienen, Pflanzen zu erzeugen, zu bringen oder zu verwerten und | |||||||||
2. | naturnahe Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). | |||||||||
Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995) |