§ 6 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

(2) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:

1.

Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen jeweils mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW;

2.

sonstige Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis zu 5 kW;

2a.

Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich zur Reserveversorgung bestimmt sind, mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW;

3.

Stromerzeugungsanlagen in Krankenanstalten gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und mobile Stromerzeugungsanlagen, jeweils für die Dauer einer Reserveversorgung;

4.

Stromerzeugungsanlagen, die bergrechtlichen, eisenbahnrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;

5.

Stromerzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.

Weist eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommenen Anlage gemäß Z 4 und 5 auf und wurde sie ursprünglich nach Vorschriften im Sinn der Z 4 und 5 genehmigt bzw. unterlag sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung den genannten Vorschriften, so ist - sofern die Stromerzeugungsanlage gemäß diesen Vorschriften nunmehr bewilligungspflichtig wäre - eine Bewilligung im Sinn dieses Landesgesetzes für den rechtmäßigen Weiterbestand der Stromerzeugungsanlage nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 36/2022)

(3) Die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 und bei Windkraftanlagen auch die im § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen auch bei der Errichtung, bei wesentlicher Änderung und dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(4) Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a ist mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen. Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(5) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

Stand vor dem 20.12.2022

In Kraft vom 20.04.2022 bis 20.12.2022
(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen bedürfen einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

(2) Keiner elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nach Abs. 1 bedürfen:

1.

Wasserkraftanlagen und Photovoltaikanlagen jeweils mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW;

2.

sonstige Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung bis zu 5 kW;

2a.

Stromerzeugungsanlagen, die ausschließlich zur Reserveversorgung bestimmt sind, mit einer installierten Engpassleistung bis 400 kW;

3.

Stromerzeugungsanlagen in Krankenanstalten gemäß dem Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 und mobile Stromerzeugungsanlagen, jeweils für die Dauer einer Reserveversorgung;

4.

Stromerzeugungsanlagen, die bergrechtlichen, eisenbahnrechtlichen oder gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen;

5.

Stromerzeugungsanlagen, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, wenn für diese Erzeugungsanlagen eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung 1994 besteht.

Weist eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommenen Anlage gemäß Z 4 und 5 auf und wurde sie ursprünglich nach Vorschriften im Sinn der Z 4 und 5 genehmigt bzw. unterlag sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung den genannten Vorschriften, so ist - sofern die Stromerzeugungsanlage gemäß diesen Vorschriften nunmehr bewilligungspflichtig wäre - eine Bewilligung im Sinn dieses Landesgesetzes für den rechtmäßigen Weiterbestand der Stromerzeugungsanlage nicht erforderlich. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018, 36/2022)

(3) Die im § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 und bei Windkraftanlagen auch die im § 12 Abs. 2 genannten Voraussetzungen müssen auch bei der Errichtung, bei wesentlicher Änderung und dem Betrieb von Stromerzeugungsanlagen, die gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a der Bewilligungspflicht nicht unterliegen, eingehalten werden. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(4) Vor Errichtung oder wesentlicher Änderung einer Stromerzeugungsanlage gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 2a ist mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Anlage einspeist oder einspeisen soll, das Einvernehmen herzustellen. Weiters sind vor Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage die Einhaltung der netzschutztechnischen Anforderungen und der Zeitpunkt der Inbetriebnahme mit dem Netzbetreiber abzustimmen. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

(5) Wesentlich ist eine Änderung insbesondere dann, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 herbeizuführen. Erforderlichenfalls hat die Behörde auf Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob eine Änderung einer Bewilligung bedarf. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014)

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012)

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