§ 65 Oö. ElWOG 2006 Übergangsbestimmungen

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die in den nachstehenden Absätzen zitierten Bestimmungen des Oö. ElWOG 2006 sind in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2006 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

(1a) Elektrizitätswirtschaftliche Bewilligungen und Feststellungen nach § 37 des Oö. Elektrizitätsgesetzes sowie nach dem Oö. ElWOG und dem Oö. ElWOG 2001 gelten als elektrizitätsrechtliche Bewilligungen bzw. Feststellungen nach diesem Landesgesetz. Auf Stromerzeugungsanlagen sind die §§ 14 bis 20, 45, 46 sowie § 60 Abs. 6 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 72/2008)

(2) Stromerzeugungsanlagen, die gemäß § 22 Abs. 3 Oö. Elektrizitätsgesetz sowie nach Oö. ElWOG und dem Oö. ElWOG 2001 keiner elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung bedurften, gelten im bisherigen Umfang als elektrizitätsrechtlich bewilligt.

(3) Die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 50 Oö. ElWOG und gemäß § 72 Oö. ElWOG 2001 gelten mit In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes für eine volle Funktionsperiode von sechs Jahren als Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirats gemäß § 59 bestellt.

(4) Betriebsleiter, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestellt sind, gelten als nach diesem Landesgesetz genehmigt. Ist zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes bei einem Netzbetreiber der nach diesem Landesgesetz erforderliche Betriebsleiter nicht bestellt, hat der Netzbetreiber innerhalb von zwei Monaten ab In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes einen Betriebsleiter zu bestellen und dies der Behörde gemäß § 44 Abs. 7 anzuzeigen.

(5) Elektrizitätsunternehmen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes im Besitz einer Gebietskonzession waren, gelten im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als Verteilernetzbetreiber konzessioniert, soweit nicht die Abs. 7 bis 9 und § 33 Abs. 3 anzuwenden sind. Die Rechte und Pflichten, die Ausübung, die Endigung und der Entzug der Konzession richten sich nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes. Bestehen Zweifel über den Umfang der bisherigen Tätigkeit, hat über Antrag eines Betreibers eines Verteilernetzes die Behörde den Umfang der bisherigen Tätigkeit mit Bescheid festzustellen. Anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(6) Stromerzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes nach der Gewerbeordnung 1994 bewilligt sind, bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Landesgesetz. Im Fall einer wesentlichen Änderung einer solchen Stromerzeugungsanlage nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes sind die §§ 6 ff anzuwenden.

(7) Vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 2 Z 11 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Gebietskonzession waren, haben bis spätestens 1. Jänner 2006 der Behörde ein Unternehmen zu benennen, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem am 21. Juni 2004 bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der §§ 32 ff zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen. Bis zur Erteilung dieser Konzession gelten diese Unternehmen als konzessioniert im Sinn des Oö. ElWOG 2001.

(8) Abs. 7 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinn des § 2 Z 11 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100.000 nicht übersteigt.

(9) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 7 nicht nach, hat die Behörde gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 35 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.

(10) Bescheide, die im Widerspruch zu § 2 Z 48 stehen, treten spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes außer Kraft. Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, gelten ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Landesgesetzes als Verträge, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zu Grunde liegen.

(11) Die Anzeige gemäß § 55 Abs. 1 hat unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes zu erfolgen. Bis eine Berechtigung zur Ausübung einer Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators nach § 55 erworben wird, darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.

(12) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

In Kraft seit 30.08.2008 bis 31.12.9999
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