§ 62d Oö. ElWOG 2006 § 62d

Oö. ElWOG 2006 - Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich vorzulegen:

1.

eine im Einklang mit der in Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und

2.

eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe.

(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018)

(2) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 62a und § 62b vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)

 

(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)

In Kraft seit 23.06.2018 bis 31.12.9999
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