(1) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich vorzulegen:
1. | eine im Einklang mit der in Anlage III zum ElWOG 2010 und der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und | |||||||||
2. | eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018) |
(2) Die Landesregierung hat dem für Elektrizitätswesen zuständigen Bundesministerium jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit gemäß § 62a und § 62b vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten. (Anm: LGBl.Nr. 103/2014, 46/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 72/2008)
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